Statue (DE)

Satzung des Vereins „Association of Iranian Students in Munich“

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Association of Iranian Students in Munich", abgekürzt “AIS-Munich”.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."

  3. Er hat seinen Sitz in München. Die Aktivitäten des Vereins bewegen sich im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaat Bayern.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zwecke des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Die Satzungszwecke des Vereins:

    1. Unterstützung Studierender, insbesondere auf persischer Sprache, bei verschiedenen Aspekten ihrer Studienangelegenheiten, z. B. bei Verwaltungs-, Bildungs-, Forschungs-, Netzwerk- und Gesundheitsfragen.

    2. Durchführung öffentlicher sozialer und kultureller Veranstaltungen, um ein ganzheitliches und differenziertes Bild der iranischen Kultur zu vermitteln.

    3. Schaffung einer Atmosphäre für die Integration und den kulturellen Austausch zwischen internationalen Studierenden

  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    1. Organisation und Durchführung von Orientierungsveranstaltungen für neu ankommende Studierende

    2. Bereitstellung von Anleitungen und Leitfäden zum Studierendenleben

    3. Beratung in Universitäts- und Studienangelegenheiten

    4. Organisation von Kursen in verschiedenen Bereichen, z.B. Deutsch und Persisch als Fremdsprache, Persische Literatur, Philosophie.

    5. Organisation englischer, persischer oder mehrsprachiger (z.B. Deutsch und Persisch) sozialer, kultureller und informativer Veranstaltungen (z.B. Partys, Buchclubs, Filmabende und Festivals).

- Anmerkung: Der Verein ist weder politisch noch religiös noch Anhänger einer bestimmten politischen, ideologischen oder religiösen Richtung oder eines bestimmten politischen Regimes. AIS-Munich wird von keiner Regierung, Partei oder politischen Gruppierung unterstützt. Der Verein verfolgt die Gleichberechtigung aller Menschen unabhängig von ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Religion oder Geschlecht.

§3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder sind entweder ordentliche oder Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Mitgliedschaftsbedingungen in vollem Umfang erfüllen und den Vereinsbeitrag zahlen.

  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Leistungen als Ehrenmitglieder ausgezeichnet werden.



§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Alle Studierende, Alumni oder Alumnae, Mitarbeitende bayerischer Universitäten und Hochschulen können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

  2. Mitglieder dürfen ihre Mitgliedschaft jederzeit schriftlich beenden.

  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Annahme der Satzung von AIS-Munich und Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme und Registrierung entscheidet der Vorstand nach Satzungsinhalt. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Annahmeerklärung durch den Vorstand wirksam.

  4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist die Angelegenheit der Vollversammlung.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder mit dem Verzug der Beitragszahlungen über 6 Monate.

  6. Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern sowie Beendigung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes nach der Zustimmung der Vollversammlung.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsbeiträge zu entrichten.

  2. Für die ordentlichen Mitglieder sind eine 50%ige Ermäßigung der Eintrittsgebühren bei Veranstaltungen von AIS-Munich und eine besondere Ermäßigung beim Gebrauch von Vereinseinrichtungen vorgesehen.

  3. Alle Nichtmitglieder, die sich für AIS-Munich interessieren, können ohne Stimmrecht an den Aktivitäten des AIS-Munich teilnehmen. Stimmrecht und Wahlrecht sind nur ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.

  4. Es können keine persönlichen Ansprüche auf Vereinseinrichtungen erhoben werden.

  5. Die Mitglieder des AIS-Munich sind erst nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Vereinsbeitritt und der Beitragszahlung stimmberechtigt.

§6 Organe des Vereins

AIS-Munich besitzt zwei Organe: die Vollversammlung und den Vorstand.


§7 Vollversammlung

  1. Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt.

  2. Die Vollversammlung ist das höchste Organ der AIS-Munich und wird als ordentlich oder außerordentlich einberufen.

  3. Die Einladung der Mitglieder zur ordentlichen Vollversammlung muss mindestens 30 Tage und zur außerordentlichen 15 Tage vor dem Versammlungs Datum mit Angabe von Tagesordnung, Veranstaltungsort, Datum und Uhrzeit erfolgen. Die Einladung zur Vollversammlung muss auf der Social Media Plattform der AIS-Munich bekannt gegeben werden und die Mitglieder müssen per E-Mail benachrichtigt werden.

  4. Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  5. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von 50%+1 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Vollversammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlussfähig, so findet die Vollversammlung 60 Minuten nach der festgelegten Stunde bei Anwesenheit von 33% aller stimmberechtigten Mitglieder mit derselben Tagesordnung statt. Wenn die Anwesenheit von 33% aller stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht wird, findet die Vollversammlung am angegebenen Termin nicht statt.

  6. Ist die Vollversammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlussfähig, so wird die Vollversammlung um 14 Tage vertagt. Ist die Vollversammlung beim Ersatztermin zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vollversammlung 30 Minuten nach der festgelegten Stunde mit derselben Tagesordnung statt. Diese vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig

  7. Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Antrag von zwei Drittel des Vorstandes (Hauptmitglieder und Vertretungen) oder von 20% der ordentlichen Mitglieder statt. Die Vertrauensleute können mehrheitlich auch anlässlich bestimmter Streitigkeiten eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.

  8. Ist die außerordentliche Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die außerordentliche Vollversammlung 30 Minuten nach der festgelegten Stunde mit derselben Tagesordnung statt. Diese Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

  9. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.

  10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Als mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnete der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§8 Aufgaben der Vollversammlung

Entgegennahme, Diskussion und Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Kassenprüfers.

  1. Beratung und Beschlussfassungen über Vorschläge und zukünftige Aktivitäten des AIS-Munich

  2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Vertretungen.

  3. Festlegung der Mitgliederbeiträge.

  4. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins AIS-Munich.
    - Anmerkung: Jede Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden. Die Anmerkung von §2 (Zwecke des Vereins) ist unabänderbar. Jegliche Änderung dieser Anmerkung bedeutet die Auflösung des Vereins AIS-Munich.

  5. Beratung und Beschlussfassungen über die Tagesordnung der Vollversammlung.

  6. Beratung und Beschlussfassung zu allen sonstigen Fragen und Vorschlägen, die in der Vollversammlung von mindestens drei Stimmberechtigten vorgetragen werden.

  7. Die Wahl einer natürlichen oder juristischen Person, außer Vorstandsmitgliedern, als Kassenprüfer und die Beauftragung mit der Vorlage eines Prüfberichtes bei der Vollversammlung.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus

    1. Einem Vorsitzenden

    2. Einem Stellvertreters

    3. Einem Schatzmeister

    4. Zwei Vertretungen

  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten gemeinsam gemäß §26 BGB AIS-Munich nach außen.

  3. Die Aufteilung der Aufgaben und die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters erfolgt durch die gewählten Mitglieder des Vorstandes.

  4. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter haben, außer in §10 Abs. 8 beschriebene Punkte, keine weiteren Befugnisse im Vergleich zu anderen Vorstandsmitgliedern.

  5. Die Vertretung kann an Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. In Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes hat die Vertretung mit den meisten Stimmen der Vollversammlung das Stimmrecht.

  6. Der Vorstand wird von der Vollversammlung durch direkte, schriftliche und geheime Wahl für 1 Jahre gewählt und behält seine Funktion bis zur nächsten Wahl.

  7. Die Vorstandssitzungen werden mindestens einmal im Monat einberufen. Sollte diese nicht stattfinden, darf jedes Mitglied des Vorstandes eine Sitzung einberufen. Sollte innerhalb von vier Monaten keine Vorstandssitzung stattfinden, wird, wie in §7 Abs. 7 beschrieben, eine außerordentliche Vollversammlung für die Wahl neuer Vorstände einberufen.

  8. Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 Stimmberechtigte anwesend sind.

  9. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit seinen Rücktritt schriftlich mit Unterschrift dem Vorstand einreichen. Der Rücktritt wird zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntmachung gültig und das zurückgetretene Mitglied überträgt seine Aufgaben dem Vorstand. Falls der Gesamtvorstand zurücktritt, muss das der Vollversammlung mitgeteilt werden und eine neue Wahl stattfindet.
    - Anmerkung: Ein Rücktritt des gesamten Vorstandes liegt dann vor, wenn 3 Mitglieder zurücktreten. In diesem Fall wird der Vorstand, wenn nicht möglich, die Schiedskommission, die Vollversammlung für die Neuwahl einberufen.

  10. Beschlussfassungen in den Sitzungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

§10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist nach der Vollversammlung das höchste Organ des AIS-Munich. In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:

  1. Verwirklichung der Ziele der AIS-Munich.

  2. Abfassung des Rechenschaftsberichtes. Erstellen eines Programms für seine Funktionsperiode und Vorschläge für das Programm des nächsten Jahres.

  3. Vorbereitung und Leitung der Vollversammlung.

  4. Verwaltung der Finanzen, Erstellung eines klaren Rechnungsabschlusses für die Vollversammlung.

  5. Aufnahme von Mitgliedern.

  6. Vorschlag an die Vollversammlung für Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

  7. Realisierung der Beschlüsse der Vollversammlung vom Vorjahr und Vorschläge für zukünftige Programmpunkte und Aktionen.

  8. Alle Korrespondenz des AIS-Munich ist mit Unterschrift des ersten Vorsitzenden oder seiner Vertretung gültig.

  9. Jeder Kauf oder Verkauf von Vereinsvermögen und die Beantragung von Krediten darf nur mit Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern stattfinden.


§11 Kommissionen

Für die bessere Organisation der Tätigkeiten des AIS-Munich werden verschiedene Kommissionen oder Arbeitsgruppen aus Freiwilligen gebildet. Z.B.: Kultur Arbeitsgruppe, Feste- und Feier Arbeitsgruppe, Sport Arbeitsgruppe, Kinder- und Jugend Arbeitsgruppe, Internet- und IT-Arbeitsgruppe. Diese Arbeits­gruppen arbeiten unter der Aufsicht des Vorstands und übernehmen die Vorbereitung und Organi­sation und/oder die Durchführung der gestellten Aufgabe. Die Arbeitsgruppen haben Vorschlags- und Entscheidungsrecht unter Berücksichtigung der Satzung und der Vorgaben des Vorstands. Jede Arbeitsgruppe wird von mindestens einem Vorstandsmitglied betreut.


§12 Auflösung

  1. Wie in der Anmerkung der §8 Abs. 5 beschrieben, bedeutet jede Änderung in der in §2 beschriebenen Zwecke und somit der Zielsetzung des Vereins AIS-Munich seine Auflösung. Die freiwillige Auflösung des AIS-Munich kann nur von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder oder von drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden einer Vollversammlung beantragt werden.
    - Anmerkung: Dazu sind alle Mitglieder mindestens 30 Tage vor dem Termin der Vollversammlung eingeladen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den IRC Deutschland gGmbH, Wattstraße 11, 13355 Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


Diese Satzung, bestehend aus 12 Paragraphen und 4 Anmerkungen, wurde am 20.10.2024 durch die Gründungsmitglieder des AIS-Munich bestätigt.